1. Gefahrstoff und Gefahrgut
Auszug Wikipedia
Als Gefahrstoff gelten Substanzen, die ein chemisches Gefährdungspotential aufweisen (für Gefährdungen aufgrund von Radioaktivität gilt diese Definition nicht). Betroffen sein können Reinstoffe (Elemente sowie Verbindungen) oder daraus hergestellte Zubereitungen (Stoffgemische).
Wenn Gefahrstoffe transportiert werden, spricht man von Gefahrgut – die beiden Begriffe Gefahrstoff und Gefahrgut sind somit nicht identisch: Die Gefahrstoffkennzeichnung soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen (insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung) informieren, die Gefahrgutkennzeichnung ist auf die Transportgefahren abgestellt (z. B. mit Informationen für die Feuerwehr). So unterliegen auch nicht alle Stoffe jeweils beiden Bestimmungen. Darüber hinaus umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie z.B. Munition, Geräte, Bauteile und ähnliches).
Eine Angabe, ob ein Stoff als Gefahrgut befördert werden muss, findet man im Sicherheitsdatenblatt (kurz SDB oder engl. Material Safety Data Sheet - kurz MSDS) unter Punkt 14 - Transport. Dort steht, sofern es sich um Gefahrgut handelt, eine sog. UN-Nummer. Diese ist eine vierstellige Zahl, die von der UN festgelegt wird und weltweit für alle Verkehrsträger gilt. Mit dieser UN-Nummer wird der Stoff dann auch zusätzlich in eine von 9 Gefahrgutklassen (1-9) einklassifiziert, die die Hauptgefährdung, die von dem Stoff ausgeht, bezeichnet. Des Weiteren gibt es bei den meisten Stoffen eine von sog. 3 Verpackungsgruppen (I, II oder III). Diese hat nichts, wie irrgläubig anzunehmen ist, mit der Verpackung zu tun, sondern stuft die Stoffe noch weiter nach ihrer Gefährdung ein.
I – hohe Gefahr
II – mittlere Gefahr
III – geringe Gefahr
Bei brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Farbe) ist dies z.B. abhängig vom Flamm- und Siedepunkt.
2. Vorschriften
Für jeden Verkehrsträger gelten unterschiedliche Vorschriften, die jeweils ca. 1000 Seiten umfassen
Luft – IATA / ICAO-Gefahrgutvorschriften
See – IMDG-Code (IMO)
Straße – ADR (auch Schiene & BiSchi)
Hauptaufgabe dieser Regularien ist letztendlich Schutz der Umwelt, von Leib & Leben und natürlich auch von Material (LKW, Container, Seeschiff, Flugzeug, Terminal, etc.)
3. Verpackung
In diesen Vorschriften ist genauestens geregelt, wie welche Stoffe der jeweiligen UN-Nummer zu verpacken, von anderen Gefahrgütern zu trennen (weil diese gefährlich miteinander reagieren könnten) und zu befördern sind.
Wichtig: Jedes Gefahrgut (bis auf wenige Ausnahmen) muss in eine spezielle Gefahrgutverpackung verpackt werden. Dieses sind spezielle, durch zertifizierte Prüfinstitute (z.B. BAM – Bundesamt für Materialforschung) zugelassene Verpackungen.
Eine einfache Kiste ist keine Gefahrgutverpackung!
Diese Gefahrgutverpackungen haben spezielle Codierungen die i.d.R. mit einem kleinen „un“ in einem Kreis beginnen und dann z.B. so aussehen:
Dieser Code, bzw. der Anfang davon (in diesem Fall „1B2“ oder z.B. „4G“, „1A2“ oder „3H1“) ist wichtig, um prüfen zu können, ob die Ware bereits korrekt verpackt ist bzw. was weiterhin geschehen muss.
Des Weiteren ist eine Mengenbegrenzung pro Stoff in den jeweiligen Vorschriften vorgegeben. Gegebenenfalls müssen also größere Einheiten in mehrere kleinere Einheiten umgefüllt werden, um eine Verladung zu gewährleisten, oder aber es kann eventuell sogar komplett unmöglich sein, gewisse Mengen zu befördern.
Erst wenn ein Gefahrgut korrekt in einer Gefahrgutverpackung verpackt wurde kann es ggf. noch weiter in einer Kiste, einem Schlitten oder einer Palette „umverpackt“ (umschlossen) werden. Hierbei spricht man dann von einem sog. "Overpack".
4. Dokumentation
Für die verschiedenen Verkehrsträger gibt es dann verschiedene Dokumente, die die Gefahrgutangaben zu enthalten haben.
Luft – Shipper's Declaration for Dangerous Goods (DGD)
See – IMO-Erklärung
Straße – Beförderungspapier (formlos)
Hierfür werden zwingend folgende Angaben gefordert:
Versender / Shipper (mit kompletter Adresse)
Empfänger / Consignee (mit kompletter Adresse)
UN-Nummer / Klasse / Verpackungsgruppe
PSN – proper Shipping Name (z.B. „Paint“, „Adhesives“, „Flammable Liquid, n.o.s.”)
Netto-Gefahrgutmenge in Liter oder Kilogramm
Brutto-Gewicht der verpackten Einheiten
bei brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt
die Gefahreneigenschaften – z.B. „Corrosive“
Mit dem Unterschreiben der Gefahrguterklärung zeichnet sich der Unterzeichner voll haftbar für die korrekte Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, der korrekten Verpackung, Markierung und Kennzeichnung - dies ist eine PERSÖNLICHE Haftung und kann im schlimmsten Fall z.B. mit Führerscheinentzug geahndet werden!
Auf der Shipper's Declaration für die Luftfracht steht neben der Unterschrift deshalb sogar explizit:
„I hereby declare that the contents of this consignment are fully and accurately described above by the proper shipping name, and are classified, packaged, marked and labelled/placarded, and are in all respects in proper condition for transport according to applicable international and national governmental regulations. I declare that all of the applicable air transport requirements have been met.”
Martin Klaus - Geschäftsführer
Telefon: +49 (0) 40 / 308 518 4 - 11
E-Mail: martin.klaus@klex.gmbh
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Sven Harder - Kaufmännische Leitung
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